D. In der Zeit vom 25. März 2013 bis 25. April 2013 wurde A.________ an insgesamt 5 Tagen einer Observation unterzogen. In der Auswertung und Würdigung dieser Abklärung hielt die Vorinstanz u.a. fest, dass das Observationsergebnis in einem erheblichem Widerspruch zum Resultat der MEDAS- Begutachtung stehe, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 10-20% nicht nachvollziehbar sei, sowie dass es Hinweise gebe, wonach sich die Versicherte in unbeobachteten Momenten anders verhalte als in der Untersuchungssituation, was für ein aggravatorisches Verhalten spreche (IV-act. 152-9/10, Stellungnahme BVM vom 15.6.2013).