53-27/47). Der am 10. Januar 2005 erstellte Abklärungsbericht Haushalt attestierte ihr bei je hälftigem Anteil Erwerbstätigkeit und Haushalt einen Invaliditätsgrad von 42% (IV-act. 58-10/10). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 setzte die IV-Stelle Schwyz die bisherige halbe IV-Rente auf eine Viertelsrente herab (IV-act. 63-2/3). Nachdem A.________ mit Eingabe vom 23. März 2005 dagegen Einsprache erhob, sprach ihr die IV-Stelle Schwyz mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 in teilweiser Gutheissung der Einsprache bei einem Invaliditätsgrad von 85% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 66-1/2; 96-7/7; 100-2/2).