{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 14.06.2017 I 2016 84\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n8.2 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass bis zum Operationszeitpunkt im Oktober 2013 keine Beschwerden (mehr) objektiviert werden konnten,\ndie sich auf die angestammte Tätigkeit im Bürobereich auswirkten bzw. über eine\nEinschränkung in körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten hinausgehen. Dazu stützt sie sich auf die Observationsergebnisse sowie weitere Hinweise\nauf aggravatorisches Verhalten.\n\n8.3 In vorstehender Erwägung 1.4.4 wurde bereits ausgeführt, dass der Haushaltbericht vom März 2013 und die Observationsergebnisse zur Sistierung der\nRente im Juni 2013 führten, für sich alleine, d.h. ohne ärztliche Beurteilung, jedoch noch keine sichere Basis für eine definitive Aufhebung der IV-Rente bildeten. Soweit die IV-Stelle vernehmlassend darauf verweist, lässt sich damit die\nRentenaufhebung nicht begründen. Dementsprechend hat die IV-Stelle anschliessend ein orthopädisches Konsilium sowie eine neuropsychiatrische Untersuchung vorgesehen, welche beide aufgrund der Operation im Oktober 2013 nicht\ndurchgeführt werden konnten. Eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentensistierung vom Juli bis September 2013 und vor der Operation im Oktober\n2013 ist demnach nicht erfolgt.\n\nIm orthopädischen AD.________-Teilgutachten wurde das MEDAS-Gutachten\nvom Oktober 2012, welches seit 2004 von einer Abnahme der Beweglichkeit des\nlinken Schultergelenks ausging, als umfassend, plausibel und nachvollziehbar\nbeurteilt. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere\nmit Blick auf die linke Schulter, habe sich seither deutlich geändert bzw. verbes-\n27\nsert (vgl. IV-act. 216-45/96). Aus orthopädischer Sicht wird somit der schlechtere\nGesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Operation im Oktober 2013\nund somit die OP-Indikation, im Gegensatz zum neurologischen AD.________-\nTeilgutachten, trotz Kenntnis der Observationsergebnisse und Hinweisen auf Aggravation nicht in Frage gestellt. Dazu ist anzufügen, dass die Operation vom Oktober 2013 bereits im Dezember 2008 diskutiert wurde (vgl. vorstehende Erw.\n4.3.1). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand\nder Beschwerdeführerin und den Observationsergebnissen erfolgte im Übrigen\nnicht. Auch das neurologische AD.________-Teilgutachten setzt sich nicht\nrechtsgenüglich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentensistierung auseinander. Die Hinweise auf Aggravation sowie die\nAusführungen im AD.________-Gutachten, welche sich vielmehr auf den Untersuchungszeitpunkt beziehen, genügen vorliegend nicht, um im besagten Zeitraum von einem beschwerdefreien Gesundheitszustand und einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und somit die Rente definitiv einzustellen.\n\nNach dem Gesagten hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Rente für den\nZeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 nachzuzahlen.\n\n9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen und\ndie angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 entsprechend abzuändern, als die\nRente per 31. August 2016 aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat zudem\nAnspruch auf eine ganze IV-Rente im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013. Die damals vorsorglich sistierte Rente ist der Beschwerdeführerin somit nachzuzahlen. Soweit die Verfügung vom 19. Juli 2016 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückfordert, ist sie aufzuheben. Ebenso ist die Verfügung vom 23. Februar 2017 betreffend Rückerstattungsforderung unrechtmässig\nbezogener Leistungen der IV aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n10.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu\n4/5 der Vorinstanz und zu 1/5 der Beschwerdeführerin auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz ihren Verfahrenskostenanteil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.\n\n10.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz.\n\n28\nFür die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--\nvorsieht. Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte\nist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen.\n\n29\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}