{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:08", "Checksum": "4f721793545b3ab50dfc0c40cc9894a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n7.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte\nVerbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der\nSelbsteingliederung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der\nRechtsprechung, gemäss welcher nach langjährigem Rentenbezug\nausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer\nmedizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen\nLeistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei\nhervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne\nvorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels\nEigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist\n(Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26.4.2011 Erw. 3.1.1 m.V.a.\n9C_163/2009 vom 10.9.2010 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Wiedereingliederung\nvon Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das\n55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat - vor\nder Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein\nmedizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres\nin einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durch-\n\n25\nführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Bundesgerichtsurteil 9C_752/2013 vom 27.6.2014 Erw. 4.1 m.w.H.).\n\n7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (________) das\n55. Altersjahr noch nicht erreicht hat. Allerdings wurde ihr mit Wirkung ab 16. Dezember 1999 eine IV-Rente zugesprochen. Demnach bezieht sie bereits seit\nüber 15 Jahren eine IV-Rente. Eine Selbsteingliederung ist somit grundsätzlich\nnicht zumutbar. Es gibt indes Ausnahmen (vgl. Bundesgerichtsurteil\n9C_228/2010 vom 26.4.2011 Erw. 3.5). Die Beschwerdeführerin arbeitete bis im\nMai 2002 (somit ca. 14 Jahre vor der Rentenaufhebung) zu 50% als Büromitarbeiterin in D.________ (vgl. Ingress lit. A). Massgebend ist zum einen vorliegend\ndie andauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in dem zumutbaren Arbeitspensum, welche bei der Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt noch keine 15 Jahre andauerte, zumal sie (neben der Kinderbetreuung) ebenfalls wieder\neine 50%-ige Arbeitstätigkeit ausüben wird (BGE 141 V 5 Erw. 4.2.1 i.V.m. 139 V\n442 Erw. 5.1). Zum andern kann die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit\nals Büroangestellte (für welche sie mit ihrer KV-Lehre grundsätzlich auch über\ndie nötige Ausbildung verfügt) unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen betreffend die linke Schulter ohne Einschränkung von Leistung und Zeitpensum bzw. insbesondere im Rahmen eines 50% Pensums ohne weiteres wieder ausüben (vgl. IV-act. 216-33/96). Des Weiteren lassen sich gemäss\nAD.________-Gutachten im Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen der Wissensanwendung, der Problemlösung bei einer sehr guten intellektuellen Ausstattung und Kompetenz ausmachen. Es besteht auch keine mangelnde Entscheidungs- und Entschlusskraft. Die Beschwerdeführerin behauptet sich gut und tritt selbstsicher auf. Es besteht keine mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung. Sie ist in der Lage, auch komplexe Aufgaben auszuführen. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über ausreichende soziale Kontakte\nund die Selbstversorgung des häuslichen Lebens ist nicht gestört (IV-act. 216-\n27/96). Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über ein gepflegtes äusseres Erscheinungsbild (IV-act. 216-40/96; vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil\n9C_68/2011 vom 16.5.2011 Erw. 3.3). Im Unterschied zum, von der Beschwerdeführerin erwähnten, Bundesgerichtsurteil 9C_254/2011 vom 15. November\n2011 (wonach die jahrelange Abwesenheit vom erlernten kaufmännischen Tätigkeitsfeld einen Wiedereinstieg in das sich stark veränderte Arbeitsumfeld ohne\nDrittunterstützung im Sinne von beruflicher Eingliederungshilfe verunmögliche)\nverfügt die Beschwerdeführer nach ihrem KV-Abschluss über eine mindestens\n13-jährige Berufserfahrung (IV-act. 53-13/47) und hat noch während dem Rentenbezug eine Bürotätigkeit ausgeübt, während die Versicherte im zitierten Bundesgerichtsurteil die kaufmännische Tätigkeit nach ihrem Abschluss und ca. 8\n26\nJahre vor dem 15-jährigen Rentenbezug nie ausgeübt hat (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil Erw. 7.2).\n\nVorliegend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin genügend\ngewandt ist, dass ihr eine Selbsteingliederung trotz langjährigem Rentenbezug\nzumutbar ist. Eine über die Arbeitsvermittlung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hinausgehende Notwendigkeit an medizinischrehabilitativen sowie beruflichen Massnahmen ist nicht ersichtlich. Massgebend\nist zudem einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf\ndem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dass die Stellenbemühungen\nder Beschwerdeführerin bislang erfolglos geblieben sind, ist daher nicht\nentscheidend (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_584/2015 vom 15.4.1016 Erw. 7).\n\n8.1 Zu prüfen ist nachfolgend schliesslich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juli bis\n30. September 2013 sistierten Rente (vgl. vorstehende Erw. 1.4.1).\n\n"}