{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:08", "Checksum": "4f721793545b3ab50dfc0c40cc9894a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\nIm neurologischen AD.________-Teilgutachten wird der Verlauf hinsichtlich der\nProblematik der linken Hand (welcher der IV-Stelle von Anfang an bekannt war)\nausführlich und nachvollziehbar dargelegt (IV-act. 2016-53f./96). Daraus ergibt\nsich u.a., dass es bis im September 2015 jeweils zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin kam, bzw. dass erst im September\n2015 von einer kompletten Restitution der vormals objektiv bestehenden sensibel\nbetonten distalen Schädigungen des N. medianus und N. ulnaris ausgegangen\nwerden konnte. Das ergibt sich auch aus der bereits erwähnten Stellungnahme\ndes RAD-Arztes vom November 2013, wonach aus neurologischer Sicht ein\nEndzustand noch nicht erreicht war. Bis dahin wurde in den Verlaufsberichten die\nArbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt. Zwar ist nachvollziehbar,\nwenn es die AD.________-Gutachter als wenig glaubhaft erachten, dass die Beschwerdeführerin trotz kompletter Restitution der erwähnten Schädigungen weiterhin von unveränderten Schmerzen oder nur geringfügiger Besserung berichtet.\nAllerdings ist allein aufgrund einer unterschiedlichen Auffassung über den Ge-\n\n23\nsundheitszustand bzw. die Verbesserung des Gesundheitszustands sowie die\nArbeitsfähigkeit (selbst bei einer teilweise erkennbaren Aggravation) nicht von einer Meldepflichtverletzung ab Oktober 2014 auszugehen, zumal es auch nach\ndem Oktober 2014 jeweils noch zu einer Besserung der Handproblematik links\ngekommen ist (der Zustand im Oktober 2014 somit noch nicht vollständig ausgeheilt war) und auch im Gutachten noch zusätzlich von einem möglichen Karpal-\ntunnel-Syndrom links ausgegangen wird.\n\nNach dem Gesagten ist Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV daher nicht erfüllt. Eine\nVerbesserung des Gesundheitszustands, welche mangels rentenbegründendem\nIV-Grad die Ausrichtung einer IV-Rente zukünftig ausschliesst, ist von der\nBeschwerdeführerin ab September 2016 anerkannt (vgl.\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.8.2016 Antrag Ziff. 1). Die Invalidenrente\nist daher im Sinne vom Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf Ende August 2016\naufzuheben. Nachdem die IV-Stelle ihre Rentenzahlungen ab dem 19. Februar\n2016 sistierte, besteht kein Grund für eine Rückforderung. Im Gegenteil hat sie\nder Beschwerdeführerin die auf den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. August\n2016 entfallenden Betreffnisse nachzuzahlen.\n\n6.5 Nach dem Gesagten ist an sich nicht näher auf die\nArbeitsfähigkeitsbeurteilung im AD.________-Gutachten einzugehen. Soweit die\nBeschwerdeführerin jedoch im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen die\nSchlüssigkeit des AD.________-Gutachtens bestreitet, ist dazu was folgt\nauszuführen.\n\nDas AD.________-Gutachten ist grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. Es\nberücksichtigt sämtliche Vorakten, auch wenn nicht zu jedem einzelnen\nArztbericht ausführlich Stellung genommen wird, sowie die von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen,\nberuht auf eigenen eingehenden Untersuchungen und ist begründet. Zum Verlauf\nder Schulterproblematik und deren Besserung insbesondere wird ausdrücklich\nStellung genommen. Trotz den vorstehenden Ausführungen zur\nMeldepflichtverletzung vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die\nSchlüssigkeit des AD.________-Gutachtens, insbesondere die Beurteilung der\naktuellen Arbeitsfähigkeit, nicht in Frage zu stellen (vgl. zudem die Ausführungen\nin Erw. 2.2, wonach aggravatorisches Verhalten keine Rentenleistungen zu\nbegründen vermag). Einer abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung behandelnder Ärzte ist nach konstanter Praxis nur ein begrenzter Beweiswert beizumessen. Im vorliegenden Fall geht der behandelnde Arzt von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, was zu einem rentenausschliessenden IV-Grad führen würde. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführun-\n\n24\ngen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 5) verwiesen werden. Soweit die\nBeschwerdeführerin auf den Bericht der AH.________ vom 17. Mai 2016 betreffend die beginnende STT-Arthrose am Handgelenk links verweist, ist anzufügen,\ndass sich daraus keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnehmen lässt. Dass\ndie linke Hand nicht unbeschränkt eingesetzt werden kann, wurde sodann im\nAD.________-Gutachten berücksichtigt. Im Fähigkeitsprofil wurde festgehalten,\ndass sämtliche Tätigkeiten verbunden mit mittelschwerer und schwerer körperlicher Arbeit für den linken Arm nicht mehr erbracht werden können. Zudem sollten schwer handbelastende Tätigkeiten links gemieden werden. Damit wird auch\ndie im Bericht vom 17. Mai 2016 vorgeschlagene massvolle Bewegung\nberücksichtigt.\n\nBei dieser Sachlage erübrigt es sich, eine (von der Beschwerdeführerin\nbeantragte) Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Wie\nbereits ausgeführt, ist von der Arbeitsfähigkeit und somit auch Leistungsfähigkeit\nder Beschwerdeführerin gemäss AD.________-Gutachten auszugehen.\n\n7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IV-Stelle vor Aufhebung\nder Rente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen hat.\n\n"}