{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Diesem Umstand ist sodann auch bei den nachfolgenden\nAusführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu\ntragen, wobei nach der Operation im Oktober 2013 eine Änderung des\nGesundheitszustands, insbesondere eine Problematik hinsichtlich der linken\nHand erfolgte.\n\nDem AD.________-Gutachten ist zu entnehmen, dass die von der\nBeschwerdeführerin angegebene ausgeprägte Schmerzsymptomatik und in der\nFolge hohe subjektive Funktionsbeeinträchtigung der Arme aus Sicht der\nGutachter nicht in der behaupteten Ausprägung, Intensität und\nUnveränderlichkeit nachvollzogen werden könnten. Vielmehr würden sich diverse\nBefundinkonsistenzen ergeben. So spreche gegen eine relevante\nSchmerzsymptomatik, dass trotz Schmerzangabe von VAS 8-9 für den\nArmschmerz links und VAS 8-9 für die epicondylär angegebenen Schmerzen\nrechts, mit 3 x täglicher (an schlechten Tagen sogar 6 Tabletten) Einnahme eines\nIbuprofen-Präparates sich im Serum der Beschwerdeführerin kein Wirkstoff dazu\nnachweisen lasse. Auch lasse sich kein zu solch hoher Schmerzintensität\npassendes Schmerzausdruckverhalten beobachten. Ebenso auffällig sei das\nteilweise auffällig gezeigte Schonverhalten mit Minderbewegung der linken Hand,\nwelche dann aber wiederum bei unbemerkter Beobachtung sich völlig normal mit\nkräftigem Arm- und Handeinsatz darstelle. Für einen Mindereinsatz der linken\nHand fänden sich auch keinerlei Atrophiezeichen. Auffällig sei auch die\nSchmerzangabe schon bei Berührung im Sinne der Allodynie, anderseits könne\njegliche Manipulation beim Gaenslen-Handgriff und Zweipunktdiskriminations-\nTestung völlig normal durchgeführt werden. Entsprechend würden die oft diffusen\nund wenig konkreten Schmerzangaben auffallen. Auch könnten trotz der\nchronischen Schmerzangaben der Beschwerdeführerin keine physiologischen\nAusdrucksmuster festgestellt werden. Zudem stehe die Behandlungsaktivität als\nauch die erfragbare Alltagsaktivität in Widerspruch zu diesem beschriebenen\nsubjektiv hohen Beeinträchtigungsgrad. In der Gesamtschau dieser\nInkonsistenzen ergäben sich starke Zweifel an der Verlässlichkeit der\nanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu der subjektiv\nangegebenen Intensität und Ausprägung ihrer Schmerzen und\nBeeinträchtigungen. Es liessen sich auch aus psychiatrischer Betrachtung keine\nDiagnosen feststellen, welche dieses Verhalten auf der Grundlage\nkrankheitswertiger versicherungspsychiatrischer relevanter Störungen klären\nkönnte (IV-act. 216-30/96). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, zumal sich\naus den Akten bereits früher Hinweise auf ein inkonsistentes Verhalten der\nBeschwerdeführerin ergaben, aufgrund welcher die Rente im Juni 2013 zeitweise\n\n22\nsistiert wurde (was jedoch wie bereits ausgeführt bedeutet, dass die Hinweise auf\nein inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin der IV-Stelle bereits damals\nbekannt waren).\n\nIm konkreten Fall ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass gemäss\northopädischer Beurteilung die von der Beschwerdeführerin geschilderte\nFunktionseinschränkung der linken Schulter zumindest teilweise nachvollziehbar\nwar (IV-act. 2016-30/96). Dementsprechend wurde bereits im\nSprechstundenbericht der AH.________ vom 31. Oktober 2014 ein erfreulicher\nHeilungsverlauf ein Jahr nach Implantation einer inversen Schulterprothese verzeichnet. Nach Kenntnis dieses Berichts hat der RAD-Arzt Dr.med.\nI.________insbesondere festgehalten, dass die weiteren Kontrollen abzuwarten\nseien, bis aus neurologischer Sicht ein Endzustand erreicht sei (IV-act. 199-\n14/14). Betreffend Schultergürtel kann somit vorliegend nicht eine Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin angenommen werden.\n\nDie geltend gemachte Aggravation bzw. Meldepflichtverletzung bezieht sich somit vorliegend hauptsächlich auf die Handproblematik links, welche nach der\nOperation vom Oktober 2013 eintrat. Unbestritten ist vorliegend, dass nach der\nSchulteroperation vom 29. Oktober 2013 eine Neurapraxie des N. medianus und\nN. ulnaris links im distalen Handgelenksbereich diagnostiziert wurde. Im Gutachten werden zudem folgende Diagnosen aufgeführt: „mögliche[r] St.n. initialem\nCRPS Typ II (klinisch kein CRPS mehr nachweisbar); mögliches initiales Karpal-\ntunnel-Syndrom links“. Die Handproblematik links ist bzw. war somit unbestritten\ngegeben.\n\n"}