{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Wir sind jedoch nicht der Meinung, dass nach diesen multiplen\nOperationen der linken Schulter mit erheblicher Funktionsstörung auch in einer\noptimal angepassten Tätigkeit eine 100% Arbeitsleistung möglich ist und dies\nwährend 8.56 Stunden pro Tag. Die residuellen Beschwerden sind mehr als\nglaubhaft, die substantielle Funktionsstörung ist objektiv nachweisbar und betrifft\nwesentliche Funktionen wie Aussenrotation und Elevation über Kopf. Eine Leistung\nvon 80% in einer optimal angepassten Tätigkeit ist wahrscheinlich realistischer.\nDie Einschränkung als Gymnastikpädagogin ist wie auch vom Gutachter beurteilt,\nschwierig festzulegen. Dies hängt vom Jobprofil ab und kann von 0 - 80% reichen.\nFür die Tätigkeit als Hausfrau sehen wir eine Einschränkung um 50% aufgrund der\ndeutlichen Minderfunktion des linken Armes.\nIch kenne diese Patientin seit 1999. Auf Grund der jahrelangen Betreuung und\nBeobachtung, muss ich wesentliche Anteile des Teilgutachtens als tendenziös und\nmit ungerechtfertigten Unterstellungen versehen, zurückweisen. Ich habe diese\nPatientin als lebensbejahende, positive, kaum klagende Patientin erlebt, welche\nsich trotz wesentlichen Einschränkungen stets korrekt und konstruktiv verhalten\nhat und ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Aggravation vermutet oder gar\nfestgestellt. Die Unterstellung, dass die Indikation der inversen\nSchultertotalprothese in einer vulnerablen Phase einer medicolegalen\nAuseinandersetzung stattgefunden hätte, ist äusserst tendenziös und unqualifiziert.\nIch halte die zum Teil verletzenden Äusserungen für unqualifiziert und beantrage\neine neutrale Begutachtung von einer qualifizierten, unabhängigen Partei.\n\n5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die im Recht liegenden einschlägigen Berichte betreffend Observation mit Verweis auf das Urteil des EGMR\nvom 18. Oktober 2016 nicht verwendet werden dürfen und aus dem Recht zu\nweisen sind.\n\n5.2 Die Tragweite des EGMR-Urteils für das vorliegende Verfahren braucht\nnicht abschliessend geprüft zu werden, zumal die Ergebnisse der Observation\nvorliegend unerheblich sind.\n\n6. Eine gerichtliche Würdigung des vorliegenden Verlaufs mit den dargelegten\nUnterlagen sowie Sachverhaltsangaben unter Einbezug der Rügen der Beschwerdeführerin zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse.\n\n6.1 Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die\nunrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren\n\n20\nMeldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_343/2012\nvom 11.10.2012 Erw. 2.2 mit Hinweisen).\n\n6.2 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass sie infolge Aggravation\nder Beschwerden bis zur MEDAS-Begutachtung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass bei gleichbleibend gesundheitlichen Beschwerden auch nach\ndiesem Zeitpunkt noch Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Hätte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle über die gesundheitliche Verbesserung (seit\nspätestens November 2014) in Kenntnis gesetzt, wäre keine Weiterausrichtung\nder Rente mehr veranlasst worden. Es liege eine Verletzung der Meldepflicht\ni.S.v. Art. 77 IVV bei wiederholter, bis heute anhaltender, bewusster Präsentation\nnicht (jedenfalls nicht in IV-relevantem Ausmass) vorhandener Funktionsbeeinträchtigungen vor (Vernehmlassung S. 7).\n\n6.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012\nfestgehalten, dass die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV zwar\nexplizit auch eine \"wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes\" betrifft.\nDiese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in\nguten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung\nüber den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von\nihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die\nVerwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte für\neine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit bestehen (Erw. 4.6;\ndiese Beurteilung im zit. Bundesgerichtsurteil erfolgte u.a., obwohl aufgrund des\nvor und zwischen den Untersuchungen gezeigten Verhaltens, des im\nObservations-Video festgehaltenen Zustands, der fehlenden ambulanten\npsychiatrischen Behandlung sowie der fehlenden Nachweisbarkeit der\nbehaupteten Einnahme von Antidepressiva im Gutachten keine psychiatrische\nDiagnose gestellt, sondern von einer \"weitestgehenden Inszenierung und\nSimulation\" ausgegangen wurde).\n\n6.4 Vorliegend ist unbestritten nicht von einer ursprünglich rechtswidrigen\nRentenzusprache auszugehen. Zu prüfen ist demnach, ob von einer\nMeldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist.\n\nSoweit die IV-Stelle vernehmlassend auf die Observationsergebnisse und die\nHaushaltabklärung vom 5. März 2013 verweist (Vernehmlassung S. 6 3. Abs.), ist\nzu berücksichtigen, dass die IV-Stelle die Rente der Beschwerdeführerin im Juni\n2013 aufgrund dieser Ergebnisse sistiert, anschliessend jedoch wegen der\nfolgenden Operation vom Oktober 2013 wieder ausgerichtet hat. Der IV-Stelle\nwaren diese Umstände somit bekannt, weshalb damit keine\n\n"}