{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 14.06.2017 I 2016 84\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\nARBEITSFÄHIGKEIT\nBeschreibung des positiven und negativen Fähigkeitsprofils / Ressourcen\n• Es können von der Versicherten noch leichte körperliche Tätigkeiten\nvollschichtig erbracht werden, soweit die eingeschränkte Beweglichkeit des\nlinken Armes der Versicherten mit Einschränkung der Abduktion und der\nAnteversion in der linken Schulter auf 90°, respektive 95° Berücksichtigung\nfindet.\n• Nicht mehr zumutbar sind hingegen Arbeiten unter Exposition gegenüber\nNässe, Kälte und Zugluft, länger anhaltende Vibrationsbelastungen am linken\nArm sind zu vermeiden. Nicht mehr erbracht werden können sämtliche\nTätigkeiten verbunden mit mittelschwerer und schwerer körperlicher Arbeit für\nden linken Arm. Es sollten schwer handbelastende Tätigkeiten links gemieden\nwerden. Die Versicherte ist jedoch genuine Rechtshänderin.\n• Vermieden werden sollten Arbeiten unter Akkordbedingungen und an\nArbeitsstellen mit ungünstigen emotionalen sozialen Bedingungen.\nArbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Büro-/ Bankangestellte/\nGymnastikpädagogin/ Hausfrau)\n• Als Büroangestellte kann die Versicherte, wenn ihre\nFunktionseinschränkungen betreffend die linke Schulter Berücksichtigung\nfinden, ohne Einschränkung von Leistung und Zeitpensum eingesetzt\nwerden.\n• Als Gymnastikpädagogin kann die Versicherte je nach Jobprofil eingeschränkt\nEinsatz finden, ebenfalls sofern ihre Funktionseinschränkung betreffend die\nlinke Schulter und damit den linken Arm Berücksichtigung findet. Hier ist eine\nprozentuale Bezifferung schwierig, hängt sie doch vom jeweiligen Jobprofil ab.\n• Für die Tätigkeit der Hausfrau beziffert sich die Einschränkung auf integral\n30% aufgrund der Minderfunktion des linken Armes schulterbedingt.\nArbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit\n• Eine leidensangepasste Tätigkeit ist aus Sicht aller Gutachter ganztägig ohne\nLeistungsminderung zumutbar.\nRetrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit (angestammte /\nVerweistätigkeit)\n• Retrospektiv ist aus neurologischer Sicht lediglich für den Zeitraum von ½ bis\nmaximal 1 Jahr eine Beeinträchtigung der Handfunktion links in abnehmendem\n18\nGrad anzunehmen, wobei die überwiegend wahrscheinlich auch das in der\nVergangenheit bestehende auffällige aggravatorische Verhalten eine genauere\nBewertung der Arbeitsfähigkeit unmöglich macht.\n• Die Bewertung der Schmerzsymptomatik, welche letztlich stark\nanamnesebasiert erfolgt, ist angesichts der aktuell zu beobachtenden\nBefundinkonsistenzen (nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel zum\nangegebenen Analgetikum, kein beobachtbares Schmerzverhalten trotz\nAngabe hoher Schmerzpegel) stark zu relativieren.\n• Es darf angenommen werden dass spätestens mit dem als erfreulich\nbezeichneten Heilungsverlauf bei der Jahreskontrolle vom 31.10.2014 das\naktuelle Ausmass der Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, für ideal angepasste\nTätigkeit wahrscheinlich schon deutlich früher, wohl schon 3-6 Monate nach\nOP. Hier bestand jedoch auch noch eine Überlagerung durch das\nneurologische Störungsbild.\n• In interdisziplinärer Gesamtschau ist eine ideal adaptierte Verweistätigkeit wohl\nzumindest ½ Jahr post-OP als möglich anzunehmen ohne wesentliche\nEinschränkung.\n\n4.14 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. I.________vom 18.\nFebruar 2016 sei das AD.________-Gutachten nachvollziehbar. Seit 2013\nwürden sich bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf eine nicht\nauthentische Präsentation in der Untersuchungssituation ergeben. Das\nGutachten bestätige nun diese Hypothese. Die Beschwerdeführerin aggraviere\nziemlich ausgeprägt. Spätestens ab November 2014 (12 Monate nach der\nReoperation der Schulter, 12 Monate = grosszügiger Zeitraum für die\nRehabilitation) könne vom Wiedererlangen einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit\nausgegangen werden. Die Operation sei erfolgreich gewesen und habe zu einer\nVerbesserung der Situation an der Schulter (= medizinischer Revisionsgrund\ngegeben) geführt (IV-act. 217-14/14).\n\n4.15 PD Dr.med. X.________ (________ Handchirurgie; AH.________)\ndiagnostizierte mit Bericht vom 6. Januar 2016 neu ein leichtgradiges\nKarpaltunnelsyndrom links. In der Beurteilung hielt er fest, dass die KTS-\nKomponente wohl minimal sei, so dass im Moment keine Intervention\nvorgeschlagen werden könne. Der Verlauf solle weiter abgewartet werden (IVact. 224-6/8).\n\nIm Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2016 hielt derselbe die Diagnose einer\nbeginnenden STT-Arthrose am Handgelenk links fest. Das MRI zeige \"eine\nArthrose vor allem zwischen Scaphoid und Trapezoideum, weniger des\nTrapeziums, beim ersteren ist der Knorpel fast ganz durchgescheuert, kleine\nzystische und Knochenmarksveränderungen im Scaphoid distal. Pisotriquetral\nnormaler Befund.\" Die Beschwerden schienen vor allem vom STT-Gelenk\n\n19\nauszugehen. Therapeutische Optionen seien Ruhigstellung, massvolle\nBewegung und Therapieknetmassenapplikation (IV-act. 229-4/10).\n\n"}