{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:08", "Checksum": "4f721793545b3ab50dfc0c40cc9894a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n4.2 Im Entscheid VGE I 2013 100 vom 11. September 2013 wurde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin u.a. bereits Folgendes festgehalten:\n3.1 Die Zusprechung der ganzen Rente an die Beschwerdeführerin durch die IV-\nStelle mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 beruht im Wesentlichen\nauf dem Arztbericht vom 12. Oktober 2007 von Dr.med. E.________ (Oberarzt i.V.)\nvon der AH.________, welcher der Beschwerdeführerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und auf die geplante Re-Operation der Schulter links mit Ausbau der Glenoidkomponente für Mitte November 2007 hinwies (IV-act. 90-1/6).\nGemäss dem provisorischen Austrittsbericht vom 15. November 2007 von Dr.med.\nF.________ (Bericht visiert durch Prof. Dr.med. J.________) von der\nAH.________, wurde am 13. November 2007 der operative Eingriff mit Revision\nSchulter-TP links [Glenoid-Komponenten-Ausbau und Glenoid-Rekonstruktion mit\nautologem Beckenkamm; autologe Beckenkammentnahme rechts am 13.11.2007\nbei Lockerung der Glenoidkomponente Schulter-TP links] vorgenommen (IV-act.\n93-1/4). Gestützt auf den Arztbericht von Dr.med. E.________beurteilte der RAD-\nArzt Dr.med. I.________die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund\nder Subluxation des Humeruskopfes links und Pfannenlockerung links mit notwendiger Reoperation am 13. November 2007 mit 100% ([ab September 2005, Untersuchung bei Prof. Gächter, IV-act. 70]; IV-act. 92-1/1). Im Einspracheentscheid\nvom 13. Dezember 2007 (Erw. 9) berücksichtigte die IV-Stelle diese Gesundheitsverschlechterung gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung\n(IVV, SR 831.201) und ging in antizipierter Beweiswürdigung ohne erneute Haushaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gemischten Methode zu mindestens 70% eingeschränkt sei und deshalb ab Dezember\n2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-act. 96-6/7).\n\n11\n3.2 In der im Rahmen einer Rentenrevision durchgeführten MEDAS-Begut-\nachtung im Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht lediglich noch eine körperlich leichte Tätigkeit auf Tischhöhe von 10 bis 20% zugemutet. Im orthopädischen Teilgutachten wurde eine \"persistierende Schmerzsymptomatik sowie Funktionseinbussen der linken Schulter\" nach dem nunmehr\nfünften Eingriff im November 2007 diagnostiziert (IV-act. 139-19/41 Mitte). Psychiatrischerseits betrage die Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ca. 20%; die beiden Teilarbeitsunfähigkeiten seien nicht kumulierbar,\nso dass die Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit noch maximal 20%\neines Vollzeitpensums betrage. Die Restarbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt wurde auf 50% veranschlagt. In der bisherigen Tätigkeit als EDV-Supporterin sei die\nBeschwerdeführerin ebenfalls nur noch 20% arbeitsfähig (IV-act. 139-21/41). Der\nmutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit wird im MEDAS-Gutachten\nvom 19. Oktober 2012 auf den 11. Oktober 2012 veranschlagt (IV-act. 139-22/41).\n3.3 Am 8. August 2011 und am 28. November 2012 fand bei der Beschwerdeführerin zu Hause in AB.________ eine Haushaltsabklärung statt. Im Bericht vom\n28. November 2012 wurde ihr ein Invaliditätsgrad von 27% attestiert (IV-act. 146-\n12/13). Aufgrund eines Wohnortswechsels nach G.________ fand am 5. März\n2013 erneut eine Haushaltsabklärung statt. Im Abklärungsbericht vom 5. März\n2013 wurde der Beschwerdeführerin bei einer Erwerbstätigkeit von 30% und bei\neiner Haushaltstätigkeit von 70% ein Invaliditätsgrad von nunmehr 20% attestiert.\nDie Abklärungsperson stellte den Antrag auf Aufhebung der Rente. Die Versicherte\nsei bei der Abklärung vor Ort durchaus in der Lage gewesen, bspw. eine Literflasche zu öffnen und Mineralwasser einzuschenken. Zudem schaffe sie die ständigen Wohnortswechsel, seit 2002 deren sechs, jeweils ohne grössere Probleme.\nBis dato seien immer Häuser gekauft worden, die renovationsbedürftig und mit viel\nRestaurationsaufwand verbunden waren (IV-act. 149-14/14).\n3.4 Insgesamt liegen gemäss den Akten ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür\nvor, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich in der Lage ist, ein Arbeitspensum von mehr als 10-20% zu leisten. Einen gewichtigen Grund für diese Annahme\nstellt insbesondere der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie (Ehemann und vier Kinder ________) vor kurzem aus ihrem Reiheneinfamilienhaus in AB.________ nach G.________ in ein sehr grosses und altes Holzhaus\numzogen, welches früher als Hotel genutzt wurde (IV-act. 149-4/14). Dort lebt die\nFamilie auf zwei Etagen (die Wohnung im Dachgeschoss ist vermietet, im Parterre\nwird ebenfalls ein Ladenlokal vermietet). Für die Abklärungsperson war es schwer\nnachvollziehbar, dass die Versicherte mit ihrer Familie in ein umständlich und aufwändig zu pflegendes Haus umgezogen ist, zumal anhand der Steuerunterlagen\nkeine finanzielle Notlage dazu bestanden habe (IV-act. 149-8/14). Hinzukomme,\ndass die Familie neben dem grossen Haus noch Katzen halte. Schliesslich hält die\nAbklärungsperson fest, dass die Versicherte beide Arme bzw. Hände einsetzen\nkönne. Sie sei auch in der Lage, Auto zu fahren.\n\n"}