{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:08", "Checksum": "4f721793545b3ab50dfc0c40cc9894a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n2.1.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden\nVerhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder\nDritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils\nzuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der\nBerechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen\ndie Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche\nÄnderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der\n\n9\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle\nanzuzeigen (Art. 77 IVV).\n\n2.2 Anzufügen ist, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung\nvorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen\nErscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines\nsekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 Erw. 3.3) ergeben sich\nnamentlich dann,\n\n wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten\nSchmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;\n intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung\njedoch vage bleibt;\n keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen\nwird;\n demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen\nunglaubwürdig wirken;\n schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das\npsychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf\nBGE 141 V 281 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).\n\nBesteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die\nAnnahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von\nvornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (zit. Bundesgerichtsurteil\n8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2; BGE 141 V 281 Erw. 2.2.2;\nBundesgerichtsurteil 8C_443/2015 vom 18.1.2016 Erw. 3).\n\n3. Zeitliche Referenzpunkte für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bilden im konkreten Fall hinsichtlich des Rentenanspruchs auf\nder einen Seite die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016, mit welcher die\nbisher seit 19. Februar 2016 sistierte ganze Rente per 31. Oktober 2014 aufgehoben wurde. Auf der anderen Seite ist der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007, mit welchem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente (IV-Grad 85%) zugesprochen wurde.\n\nEine Verbesserung des Gesundheitszustands ist unbestritten, zumal auch die\nBeschwerdeführerin eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands in rentenrelevanter Hinsicht bzw. die Aufhebung der Rente per August 2016 geltend macht.\nSomit ist der Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben.\n\nStreitig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung bzw. die Prüfung der Eingliederungsfähigkeit und die Rückforderung.\n10\n4. Aus den vorliegenden Akten lassen sich u.a. folgende Angaben zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und zum bisherigen Verlauf\nentnehmen:\n\n4.1 Aus dem Arztbericht vom 12. Oktober 2007 von Dr.med. E.________\n(________; vgl. nachfolgend Erw. 4.2) ergeben sich folgende Diagnosen (IV-act.\n90-1/6):\nChronische Schulterschmerzen bei\nSt .n. Keloidexzision, Adhäsiolyse, Glenoidrekonstruktion mit autologem Beckenkamm, Schulter-TP-Wechsel, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subscapularisraffung) links am 10.8.2000 bei\n- schwerer, schmerzhafter Funktionsstörung des linken Schultergelenkes bei St. n.\nSchulter-TP am 13.1.00 mit Glenoidlockerung und Humerusneuposition\nSt. n. Schulterstabilisation nach Eden-Lange-Hybinette (Prof. AF.________) am\n1.7.98 nach rezidivierender posttraumatischer Schulterluxation\nSt. n. Schulterarthroskopie und Kapsulotomie am 4.2.99 (Dr. AG.________) bei\nkapsulärer Schultersteife und Verdacht auf postinfektiöse Arthrose\nSt. n. Implantation einer Schultertotalprothese links am 13.1.00 (Dr. AG.________)\naufgrund von persistierenden Schmerzen bei posttraumatischer/postinfektiöser\nOmarthrose links\n\n"}