{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Aus ihrer Sicht\nkönne deshalb die Frage der Zulässigkeit der definitiven Renteneinstellung von\nJuli bis und mit September 2013 im vorliegenden Verfahren ebenfalls behandelt\nwerden.\n\nDie Beurteilung dieser Frage wurde im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt und die IV-Stelle hat dazu vernehmlassend ausführlich Stellung genommen. Letztere hat in der angefochtenen Verfügung die definitive Rentenaufhebung sowie die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Renten beurteilt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, auch aus verfahrensökonomischen Gründen, den gesamten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, welcher sich allenfalls auch auf die Rückforderung auswirken könnte,\nlückenlos zu beurteilen. Zudem hat die Beurteilung dieser Frage vorliegend allein\nauf der Aktenlage zu beruhen. Mit einem neuen ärztlichen Bericht kann regelmässig nur eine Beurteilung der aktuellen Verhältnisse vorgenommen werden,\nderweil die Beurteilung der Situation in den früheren Jahren sich letztlich an der\nbereits vorhandenen medizinischen Aktenlage orientiert (und nicht an neuen Untersuchungsergebnissen). Mit anderen Worten ist mit einem neuen Arztbericht\nwenig Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb sich heute eine Rückweisung zu\nweiteren Abklärungen des Gesundheitszustands im Zeitraum vom Juli bis September 2013 erübrigt. Eine Auswertung und Würdigung der (medizinischen) Akten, welche einen Jahre zurückliegenden Zeitraum betreffen, ist grundsätzlich\nvon den rechtsanwendenden Behörden (und nicht im Rahmen eines neuen medizinischen Gutachtens) vorzunehmen (vgl. VGE I 2017 8 Erw. 2.5).\n\nAuf die Frage der Zulässigkeit der definitiven Rentenaufhebung im Zeitraum vom\nJuli bis und mit September 2013 ist vorliegend somit einzutreten.\n\n1.5 Abschliessend ist zum Verfahrensgegenstand noch zu ergänzen, dass die\nFrage des Erlasses der Rückerstattung (und somit das Vorliegen von gutem\nGlauben und grosser Härte) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, da ein solches Gesuch innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der\nRückforderungsverfügung bei der IV-Stelle einzureichen ist, wie letztere in der\nStellungnahme vom 24. April 2017 zutreffend ausführt.\n\n2.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird\ndie Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend\nerhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87\nAbs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die\nInvalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961). Anlass zur\n\n8\nRentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen\nVerhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad\nund damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer\nwesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die\nlediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen\nSachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (siehe Urteil des\nBundesgerichts 9C_599/2016 vom 29.3.2017 Erw. 3.1.1 mit Verweis auf BGE\n141 V 9 Erw. 2.3 mit Hinweisen; BGE 130 V 343 Erw. 3.5).\n\n2.1.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss\ndes aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des\nInvaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,\nwelche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines\nEinkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den\nerwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108;\nvgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167, 9C_899/2009 Erw. 2.1). Dabei braucht es\nsich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich\nnach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des\nRentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das\nRevisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen\nMitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu\nvergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde\nlag (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 Erw. 3.1.2 mit Hinweisen).\n\n2.1.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab\nEintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die\nLeistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren\nMeldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der\nMeldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die\nWeiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).\n\n"}