{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise\nweiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem\nAnfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und\ninsoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit\nVerweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b). Diesbezüglich wird in der kantonalen\nRechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der\nTätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den\nAnfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden\nVerfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen.\nGegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch)\nnicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des\nVerwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III 2014 111 vom\n28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel\n(Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,\n3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013,\nRz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).\n\n1.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit des vorliegenden\nVerfahrens ist unbestrittenermassen die Rentenaufhebung per 31. Oktober 2014\nsowie die Rückforderung angeblich zu Unrecht ausgerichteter Rentenleistungen.\nGemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin sind ihre Rentenleistungen per Ende August 2016 einzustellen bzw. vor der Rentenaufhebung\nEingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.8.2016 S. 2; Stellungnahme vom 13.9.2016 S. 1).\n\nStreitig und nachfolgend zu prüfen ist somit insbesondere der Rentenanspruch\nim Zeitraum vom 31. Oktober 2014 bis 31. August 2016 sowie eine allfällige\nRückforderung (zu Unrecht ausgerichteter) oder Weiterausrichtung der Rente\n(nach der Sistierung im Februar 2016) bzw. die Notwendigkeit zur Durchführung\nvon Eingliederungsmassnahmen.\n\n1.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 sistierten Rente (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2).\n\n1.4.2 Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (bestätigt mit VGE I 2013 100) wurde die\nIV-Rente der Beschwerdeführerin per sofort (mit Wirkung ab Juli 2013) sistiert\n(vgl. Ingress lit. E). Nach der Schulteroperation vom 29. Oktober 2013 wurde die\n\n6\nIV-Rente mit Verfügung vom 11. Februar 2014 mit Wirkung ab 1. Oktober 2013\nwieder ausgerichtet (vgl. Ingress lit. F).\n\n1.4.3 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass die Verfügung vom\n11. Februar 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und innert Frist keine\nBeschwerde gegen den Zeitpunkt der Nachzahlung per 1. Oktober 2013 erfolgt\nsei.\n\n1.4.4 Soweit die IV-Stelle damit die Rechtskraft betreffend die Renteneinstellung\nim Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 geltend macht, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden.\n\nDie Sistierung der Rente im Juni 2013 erfolgte insbesondere aufgrund eines\nHaushaltsberichts vom März 2013 (welcher im Widerspruch zu einem MEDAS\nGutachten stand) und der Observation der Beschwerdeführerin vom März bis\nApril 2013. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bildet ein Observationsbericht für sich allein jedoch noch keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er könne diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder\nAnlass zu Vermutung geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts könne in dieser\nHinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (Bundesgerichtsurteile 9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw. 4.1.1; 8C_272/2011 vom\n11.11.2011 Erw. 7.1 m.H.). Mangels sicherer Kenntnis des Sachverhalts hat die\nIV-Stelle gemäss Schreiben vom 21. Juni 2013 ein orthopädisches Konsilium\nsowie eine neuropsychiatrische Untersuchung durch RAD-Ärzte vorgesehen,\nwelche jedoch nicht mehr vor der Operation am 29. Oktober 2013 durchgeführt\nwerden konnten (IV-act. 154; 164; 178). Bis zur Verfügung vom 11. Februar 2014\nerfolgte sodann keine ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials und des\nGesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Juli bis September 2013. Auch in der Verfügung selbst wurde weder die definitive Renteneinstellung für diesen Zeitraum thematisiert, noch begründet. Somit wurde eine definitive Rentenaufhebung im Zeitraum vom Juli bis September 2013 bisher nicht verfügt. Dies ergibt sich auch aus einer Mailkorrespondenz zwischen der IV-Stelle\nund der Pensionskasse AE.________ vom 23. Januar 2014, wonach die IV-\nStelle die Arbeitsfähigkeit vor der Operation im Oktober 2013 mittels Untersuchung durch den RAD hätte festlegen wollen, was ihr jedoch bis dahin nicht möglich war (IV-act. 188-1/3).\n\nDie Zulässigkeit der definitiven Renteneinstellung im Zeitraum vom 1. Juli bis\n30. September 2013 war sodann zweifelsohne auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2016.\n\n"}