{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cee6b9ec3cb7f49e45335e126a3492b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-84_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_84_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267efb2b7ee8c48239acdd769208e52bd03629ad84ca223478d9d94c6480307ebceaaa7b6eab68a6f6b843e22479c2db5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_84", "Checksum": "49d157cfec09e81bf0f2aba6aba6c18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:08", "Checksum": "4f721793545b3ab50dfc0c40cc9894a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 84\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\nI. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Schwyz\nA.________ mit, dass die Rente per 31. Oktober 2014 aufgehoben und die zu\nUnrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert werden. Hinsichtlich\ndes Rückforderungsbetrags werde eine separate Verfügung erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 220). Dagegen\n\n3\nliess A.________ am 5. April 2016 sowie am 18. und 30. Mai 2016 Einwände erheben (IV-act. 224; 228; 229). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 hob die IV-Stelle\nSchwyz die Rente per 31. Oktober 2014 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurück, wobei für die Höhe des Rückforderungsbetrags auf eine separate Verfügung verwiesen wurde. Einer Beschwerde gegen\ndie Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 231).\n\nJ. Dagegen liess A.________ am 4. August 2016 fristgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:\n1. In Aufhebung der Verfügung seien die Versicherungsleistungen per Ende August 2016 einzustellen.\n2. Die für die Zeit Juli bis und mit September 2013 sistierte Rente sei nachzuzahlen.\n3. Die in Aussicht genommene Rückforderung angeblich zu viel bezogener Leistungen sei für ungültig und nichtig zu erklären.\n4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.\n5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Schreiben vom 24. August 2016 ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren mit folgendem Antrag:\nDer Beschwerde sei bezüglich der in der Verfügung angekündigten Rückforderung\nangeblich zu viel erbrachter Leistungen die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n\nMit richterlichem Schreiben vom 25. August 2016 wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer noch nicht ergangenen\nVerfügung als verfrüht erachtet.\n\nK. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2016 beantragte die IV-Stelle, die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten\nder Beschwerdeführerin. Die Replik erfolgte am 13. September 2016 mit folgendem ergänzenden Antrag:\nDie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, vorgängig der Einstellung der Invalidenrente die berufliche Situation der Beschwerdeführerin abzuklären und die Gewährung von beruflichen Massnahmen zu prüfen.\n\nMit Schreiben vom 19. September 2016 verzichtete die IV-Stelle Schwyz auf die\nEinreichung einer Duplik. Am 22. und 28. September 2016 liess die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen einreichen. Mit Schreiben vom 24. Oktober\n2016 liess die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Zulässigkeit von\n\n4\nDetektiv-Einsätzen geltend machen, dass die im Recht liegenden einschlägigen\nBerichte nicht verwendet werden dürften und aus dem Recht zu weisen seien.\n\nL. Am 23. Februar 2017 hat die IV-Stelle Schwyz im Auftrag der Ausgleichskasse ________ verfügt, dass die Beschwerdeführerin wegen unrechtmässig bezogener Leistungen der IV insgesamt Fr. 93'780.-- zurückzuzahlen habe. Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin am 2. März 2017 beim Verwaltungsgericht rechtzeitig und liess im Rahmen des Verfahrens I 2016 84 folgende Anträge\nstellen:\nEs sei die vorliegende Eingabe als Ergänzung zur ursprünglichen Beschwerdeschrift entgegenzunehmen.\nEventuell sei die heutige Eingabe des Unterzeichneten als neue Beschwerde entgegenzunehmen und mit dem hängigen Verfahren zu vereinigen.\nEs sei festzustellen, dass gegenwärtig ein Rückforderungstitel für die geltend gemachte Forderung fehlt und es sei deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n\nM. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. März 2017 wurde dem Antrag, die\nEingabe vom 2. März 2017 sei als Ergänzung zur ursprünglichen Beschwerde im\nVerfahren I 2016 84 entgegenzunehmen, stattgegeben. Zudem wurde festgehalten, dass bis zum materiellen Entscheid des Gerichts in der Hauptsache alle\nVollziehungsvorkehrungen im Zusammenhang mit der erwähnten Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 2017 zu unterbleiben haben.\n\nN. Dazu nahmen die IV-Stelle Schwyz am 3. und 24. April 2017 und die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 Stellung.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die\nVoraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere\ndie frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die\nRechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der\ngleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f und g des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. Art.\n61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Ist eine dieser\nVoraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid\n(§ 27 Abs. 2 VRP).\n\n"}