1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 insgesamt Fr. 11'664.20 zuzüglich 5% Zins ab 21. Juli 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem beanwalteten Kläger wird zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.