7.2 Dem beanwalteten Kläger ist dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird. 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: