14 d.h. im Umfang von insgesamt Fr. 11'664.20 zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageerhebung (21.7.2016). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 hat die Beklagte zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'355.83 berücksichtigt und dementsprechend die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente verneint. Insoweit ist die Klage abzuweisen. 7.1 Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (vgl. vorn Erw. 1.1.1). Dieser Grundsatz gilt auch vorliegend.