Es wird Sache des Klägers sein, der Beklagten für die Zukunft die entsprechenden Arbeitsbemühungen mitzuteilen, woraus rechtsgenüglich hervorgeht, dass der reale Arbeitsmarkt keine Arbeitsplätze aufweist, welche der Kläger trotz seiner Teilinvalidität einnehmen könnte. Die Beklagte wird in diesem Fall ihrerseits eine Leistungsanpassung (Art. 24 Abs. 5 BVV 2) vorzunehmen haben. 6.4 Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Beklagten, soweit dadurch keine Überentschädigung entsteht,