6.3 Dem Gesagten nach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ein erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet hat. Dessen Höhe von Fr. 3'355.83 entspricht dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen (Bf-act. 3 S. 6; 40'270 / 12), was nicht zu beanstanden ist, nachdem es dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gelingt, diese gesetzliche Vermutung umzustossen (vgl. vorne Erw. 2.3.1 und 2.3.2).