Erfahrungsgemäss bestehen auch im Bereich leichter Hilfsarbeiten entsprechende Teilzeitarbeitsangebote. Da seit dem 1. Januar 2015 bis heute keine solchen gezielten Bewerbungen auf Teilzeitstellen aktenkundig sind, kann nicht gesagt bzw. beurteilt werden, dass bzw. ob der Kläger sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit an die Hand genommen hat. Angesichts dieser fehlenden Belege kann auf die vom Kläger mehrmals beantragte gerichtliche Befragung seiner Person verzichtet werden.