Des Weiteren kann auch aus der verbleibenden Aktivitätsdauer von rund 12 Jahren im Falle des Klägers nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in den Jahren 1997 bis 1999 (je fünf Monate), 2000 (drei Monate), 2007 (vier Monate) sowie 2008 und 2009 (je fünf Monate) Arbeitslosenentschädigungen bezog (vgl. Duplik S. 3), was auf bereits vorbestehende Schwierigkeiten aus invaliditätsfremden Gründen bei der Stellensuche hindeutet.