13 die Zeit ab dem 1. Januar 2015 keine Belege einreicht, die einen anderen Schluss zuliessen. So ist bspw. auch nicht erstellt, dass der Kläger bei der Invalidenversicherung Wiedereingliederungsmassnahmen zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit (Art. 8a IVG) beantragt hat. Des Weiteren kann auch aus der verbleibenden Aktivitätsdauer von rund 12 Jahren im Falle des Klägers nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden.