Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass beim Kläger eine Häufung der für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren vorliegt, so lassen diese Faktoren angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den Schluss zu, dass es dem Kläger unmöglich wäre, eine seinen Möglichkeiten zumutbare Stelle zu finden, zumal der hierfür beweisbelastete Kläger für