6.2.2 Was sodann das Alter, die fehlende Berufsbildung sowie die knappen Deutschkenntnisse des Klägers (Jahrgang 1963) anbelangt, bilden diese keine genügenden Gründe, die die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit unzumutbar machen würden. Im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 (betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau eines EL-Bezügers) sah das Bundesgericht im Alter der damals 55-jährigen Ehegattin - trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse (Urteil 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw.