Nachdem der Kläger nicht (substantiiert) geltend macht, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem MEDAS-Gutachten vom 24. Juni 2014 (wesentlich) verschlechtert hat, ist darauf abzustellen. Dem Kläger ist mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 75% vom medizinischen Gesichtspunkt aus grundsätzlich eine leidensangepasste (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zumutbar. Dafür spricht auch, dass sich der Kläger noch bis Ende 2014 durchaus in der Lage fühlte, einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nachzugehen, war er doch bis zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet.