_, wonach dem Kläger noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten im Umfang von 75% möglich seien, wobei der Kläger Gelegenheit haben müsse, sein rechtes Bein regelmässig hochzulagern und entsprechende Pausen haben müsse. Dr.med. F.________ hielt abschliessend fest, dass der Kläger für eine leichte, vorwiegend sitzende, wechselnde Tätigkeit, ohne Gehen von langen Strecken, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und ohne häufig die Treppe zu steigen, zu 75% einsetzbar sei (vollschichtige Präsenz, vermehrter Pausenbedarf) (Beklagt-act. 1 S. 27). Damit wird die neurologische Beurteilung von Dr.med.