6.1 Der Kläger hat keine Stellenbemühungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 eingereicht. In der Replik wird erwähnt, dass er auch nach seiner Aussteuerung erfolglos als stellensuchend gemeldet blieb (Duplik, S. 6 unten; vgl. auch Kläg-act. 5, Schreiben der Unia vom 11.12.2014). Es ist festzuhalten, dass das blosse "gemeldet sein" nicht genügt, um von der Anrechnung eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens abzusehen. Dies wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht.