4c, wonach sich die Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge nach Art. 105 Abs. 1 OR richtet [d.h. 5% vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an], vorbehältlich eine diesbezüglich andere reglementarische Regelung; eine solche reglementarische Regelung wird vorliegend nicht geltend gemacht). Insoweit ist die Klage somit gutzuheissen. 6. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger bei der Überentschädigungsberechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu Recht ein erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 3'355.83 angerechnet hat.