5.3 Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 folglich Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 583.21, resp. von Fr. 11'664.20 für den ganzen Zeitraum. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger ab Klageerhebung mit 5% zu verzinsen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_334/2011 vom 2.8.2011 Erw. 4.1 mit Verweis auf BGE 119 V 131 Erw. 4c, wonach sich die Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge nach Art. 105 Abs. 1 OR richtet [d.h. 5% vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an], vorbehältlich eine diesbezüglich andere reglementarische Regelung;