5.2.1 Indes ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger während des besagten Zeitraums ALV-Taggelder bezogen hat. Dieses Ersatzeinkommen muss bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden. Erzielt nämlich die leistungsberechtigte Person weiterhin ein Resterwerbseinkommen, so ist ihr dieses im Rahmen der Überentschädigungsberechnung vollumfänglich anzurechnen. Dabei sind auch allfällige erzielte Ersatzeinkommen, beispielsweise Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, zu berücksichtigen (Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 34a N 38; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1036).