10 der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen nicht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt worden ist, sondern es ist darin vielmehr ein gewichtiges Indiz für die Rechtsgenüglichkeit der (erfolglosen) Arbeitsbemühungen zu erblicken. Es erweist sich daher als nicht sachgerecht, dem Kläger für diesen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.