Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dem Umstand, dass sich unter diesen Bewerbungen unbestrittenermassen auch viele Blind- oder Spontanbewerbungen befanden, kann nicht das von der Beklagten beigemessene Gewicht zukommen, zumal nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein können (bspw. um abzuklären, ob eine Stelle frei ist; vgl. Entscheid C 347/05 des früheren Eidg. Versicherungsgerichts vom 13.3.2006 Erw. 4; Bundesgerichtsurteil C 16/07 vom 22.2.2007 Erw. 3.1; vgl. auch Duplik S. 7 Mitte, wonach die RAV-Mitarbeiter dem Kläger ausdrücklich zu diesem Vorgehen geraten haben).