Auch die Qualität der Bewerbungen sei nicht nachgewiesen. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger intensiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Mindestens einige wenige Male hätte sich der Kläger schriftlich auf ein Stelleninserat bemühen müssen (Klageantwort S. 7 unten f.). 9 Schliesslich bezweifelt die Beklagte, die vom Kläger in Bezug auf sein Alter und seine mangelnden Deutschkenntnisse geltend gemachten Einwände (Klageantwort S. 8 ff.).