Des Weiteren macht die Beklagte geltend, dass für den Kläger durchaus zumutbare Tätigkeiten auf dem realen Schweizer Stellenmarkt bestünden (S. 7 Ziff. 14 bis Mitte). Ebenfalls wendet die Beklagte ein, bei den aktenkundigen persönlichen Arbeitsbemühungen des Klägers handle es sich fast ausschliesslich um Blindbewerbungen ohne konkretes Stellenangebot. Von insgesamt 108 Bewerbungen seien 31 Mehrfachbewerbungen. Der Kläger habe sich somit nur bei 77 verschiedenen potentiellen Arbeitgebern beworben. Dies entspreche einem Schnitt von 7 Bewerbungen pro Monat. Ab dem 1. Januar 2015 seien keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen. Auch die Qualität der Bewerbungen sei nicht nachgewiesen.