Die in der Klage geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger fänden überdies keine Stütze im MEDAS-Gutachten von Dr.med. D.________ (Chefarzt, FMH Rheumatologie, EMBA MAS Versicherungsmedizin) vom 24. Juni 2014, nach welchem im Übrigen festgestellt worden sei, dass der Kläger einen sehr tiefen Serumspiegel für das Analgetikum Parazetamol aufwies, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger kein Schmerzmittel zu benötigen scheine, woraus die Beklagte ableitet, dass die geschilderten Schmerzen übertrieben dargestellt würden (Klageantwort S. 6 Ziff. 13).