- der Kläger über keine Berufsausbildung verfüge und seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 immer als Eisenleger gearbeitet habe, weswegen seine Chancen auf eine leichte Hilfsarbeiterstelle gering seien (Klage S. 10 unten f. mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013); - die Beklagte ihm zu Unrecht vorwerfe, er habe sich (während der Rahmenfrist zum Leistungsbezug bei der ALV) zu wenig beworben; mangels konkret aus-