- er den Beweis dafür, dass der in der Schweiz real existierende Arbeitsmarkt gar keine Stelle anbiete, die mit seinen persönlichen Verhältnissen und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar wären, bereits dadurch erbracht habe, indem er sich während zwei Jahren über die Arbeitslosenkasse erfolglos um Stellen beworben habe, ohne dass er einmal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Klage S. 8 unten f.); - auch das Alter des heute 53-jährigen Klägers geradezu ein Killerkriterium für die in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten darstelle (Klage S. 9 Ziff. 11);