- die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2016 behaupteten Tätigkeiten wie Rüsten von Teilen für die Fabrikation, Produktion, Lagertätigkeit, Bäckereihilfen, sitzende Fliessbandarbeiten und Kassierer nicht in Frage kämen, da der Kläger lediglich in der Lage sei, leichte und primär sitzende Tätigkeiten auszuüben, wobei er Gelegenheit haben müsse, sein rechtes Bein hochzulagern und kurz herumzulaufen (Klage S. 8 Ziff. 10);