- es in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kriterien (Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind) offensichtlich sei, dass es auf dem freien Schweizer Arbeitsmarkt für den Kläger keine Stellen gebe, die mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar seien (Klage S. 8 Ziff. 10);