3. Im vorliegenden Klageverfahren ist einzig das von der Beklagten bei der Überentschädigungsberechnung angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'355.83 (= jährlich Fr. 40'269.96) ab 1. Mai 2013 streitig. Ohne diese Anrechnung hätte der Kläger seit 1. Mai 2013 Anspruch auf eine 7 BVG-Invalidenrente von Fr. 796.13, wie im Klagebegehren Ziff. 1 geltend gemacht wird (vgl. auch Kläg-act. 13, Berechnung der Überversicherung ab 1.5.2013), was - soweit ersichtlich - ebenfalls unbestritten ist. 4.1 Der Kläger macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass