2.4 Massgeblich für die Überentschädigungsberechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (Hürzeler/Brühwiler, a.a.O., S. 2139 Rz. 198 mit Verweis auf BGE 123 V 193 Erw. 5a). Da die Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen dürfen (BGE 115 V 224 Erw. 2 S. 228), sondern über Leistungsansprüche im Klageverfahren nach Art. 73 BVG entschieden wird, hat das angerufene Sozialversicherungsgericht über die Streitsache bis zum Zeitpunkt seines Entscheides zu befinden (Bundesgerichtsurteil 9C_73/2010 vom 28.9.2010 Erw. 7.1 mit Verweis auf SZS 1999 S. 146, B 39/96).