Die Versicherte Person ist daher gemäss dieser Praxis gehalten, diejenigen Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, die eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigen. Für die Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 (BGE 140 I 50 Erw. 3.2.1 und BGE 134 V 64 Erw.