Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung die Anrechnung eines hypothetischen Resterwerbseinkommens, so hat sie der teilinvaliden Person vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich arbeitsmarktbezogener und persönlicher Umstände zu gewähren, die eine Erzielung des Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder sogar verunmöglichen. Die Versicherte Person ist daher gemäss dieser Praxis gehalten, diejenigen Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, die eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigen.