2.3.1 Für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Resteinkommens kann grundsätzlich auf das von der Invalidenversicherung festgestellte Invalideneinkommen abgestellt werden. Da das Invalideneinkommen jedoch auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht, die im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nicht zur Anwendung gelangen darf, handelt es sich hierbei