2.1 Unstrittig ist vorliegend, dass der Kläger (gestützt auf einen [unfallversicherungsrechtlich ermittelten] IV-Grad von 55%; vgl. vorstehend Ingress lit. E) Anspruch auf eine halbe Rente der beruflichen Vorsorge hat (Art. 23 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG).