Am 10. Februar 2017 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein. Unter anderem macht die Beklagte geltend, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass zumutbarerweise kein Invalideneinkommen mehr erzielt werden könne oder lediglich ein niedrigeres als bei der Berechnung der Überentschädigung berücksichtigt worden sei, müssten stattdessen die bezogenen ALV-Taggelder (Nettowert) angerechnet werden. Der Kläger reichte innert der gerichtlich angesetzten Frist keine Gegenbemerkungen ein. 4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: