H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte um die Mitteilung, wie hoch die dem Kläger vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2015 ausgerichteten ALV-Taggelder waren und welche Sozialversicherung berechtigt war, die ALV-Taggelder zurückzufordern und dies auch tatsächlich in welchem Umfang getan habe. Am 10. Februar 2017 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein.