Das Invalideneinkommen gemäss IV und Suva beruhe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, während das Invalideneinkommen gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV auf dem einem Versicherten konkret zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt fusse. Für den Versicherten bestünden in Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Faktoren auf dem zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt keine Stellen, die seinem Profil entsprechen und seinen behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung tragen würden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 hielt die B.________ an ihrer Überentschädigungsberechnung fest (Kläg-act. 15).