Die persönlichen Arbeitsbemühungen, die C.________ während seines Taggeldbezugs bei der Unia-Arbeitslosenkasse (kurz: Unia) vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 vorgenommen habe, bestünden vorwiegend in Blindbewerbungen mit mehrfachen Wiederholungen, welche an einem ernsthaften Interesse zweifeln lassen würden. Die B.________ warf C.________ zudem vor, dass er sich trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit auf kein anderes Aufgabengebiet beworben habe (konkretisiert im Schreiben vom 20.5.2016 [Kläg-act. 15 S. 3] bspw. Rüsten von Teilen für die Fabrikation, Produktion, Lagertätigkeiten, Bäckereihilfen, etc.).