E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (Kläg-act. 13) zeigte die B.________ C.________ an, dass man seinen Leistungsanspruch falsch berechnet habe; dieser betrage nun ab dem 7. Juni 2012 bei einem IV-Grad von 100% Fr. 17'370.-- (resp. 55% ab 1.4.2013 gemäss den beigelegten Berechnungsblättern [Kläg-act. 13 Beilage, S. 5, monatlich Fr. 796.13 = Fr. 9'553.56 im Jahr]). Ebenfalls hielt die B.________ fest, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 die Anrechnung eines mutmasslich erzielbaren Einkommens anwendbar sei. Die persönlichen Arbeitsbemühungen, die C.______