C. Mit Verfügung vom 24. April 2015 hielt die IV-Stelle des Kantons Schwyz fest, dass bei C.________ reine Unfallfolgen vorliegen würden, weshalb auf die Beurteilung der Suva abgestützt werde. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 83'430.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40'270.-- wurde ein Invaliditätsgrad von 51.73% ermittelt. Für C.________ wurde ab 7. Juni 2011 ein Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2013 auf eine halbe Invalidenrente erkannt (Kläg-act. 3).